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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN

1. Allgemeines, Gültigkeit

Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen der Goiserer WorkWear gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Goiserer WorkWear abgeändert oder ausgeschlossen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn die Goiserer WorkWear sie schriftlich ausdrücklich anerkannt hat. Alle Änderungen die von diesen allgemeinen Geschäftsverbindungen abweichen oder diese ergänzen, bedürfen der Schriftform. Einzelne Bestimmungen, die in diesen AGBs unwirksam sind, berühren die Verbindlichkeiten der anderen Bestimmungen nicht.

2. Auftragserteilung

Sobald der Kunde uns die Freigabe erteilt, gilt die Bestellung als verbindlich. Dies muss schriftlich erfolgen. Bestätigungen per Email bedürfen keiner Unterschrift, es genügt die Erkennbarkeit der unternehmerischen oder beruflichen Absicht. Durch die Bestellung erkennt der Kunde auch unsere “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” an.

3. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Bestätigung sind alle Angebote freibleibend. Aus der Ablehnung von Aufträgen kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Mündliche Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Goiserer WorkWear wirksam. Irrtümer bleiben vorbehalten. Mustersendungen, wenn nicht anders vereinbart, erfolgen auf Kosten des Kunden.

4. Rücktritt

Der Kunde kann innerhalb von 24 Stunden vom Auftrag zurücktreten, sofern die Goiserer Textilveredlung noch keine auftragsbezogenen Bestellungen vorgenommen hat. Im Falle das bereits auftragsbezogenen Bestellungen vorgenommen wurden, werden 80% des Auftragswertes fällig. Produkte bzw. Textilien, die veredelt wurden, können in keinem Falle umgetauscht oder zurückgenommen werden.

5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Die Goiserer WorkWear wird immer bemüht sein, die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit einzuhalten. Falls die vereinbarte Lieferfrist unverschuldet nicht eingehalten werden kann, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Zuvor ist er nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz für Nichterfüllung zu verlangen. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens der Goiserer WorkWear setzt weiters die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus (Anzahlung, Datentransfer). Von der Goiserer WorkWear nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei der Goiserer WorkWear als auch des Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dazu zählen Fälle höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Naturkatastrophen und sonstiges. Teillieferungen sind in diesen Fällen in zumutbarem Umfang zulässig. Jede Teillieferung ist im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat die Goiserer WorkWear keinesfalls einzustehen.

6. Reklamationen

Der Käufer hat die Ware nach Erhalt sofort zu prüfen und bis spätestens 5 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Individuell für Kunden zugeschnittene, veredelte oder angefertigte Ware kann nur dann reklamiert werden, wenn gravierende Abweichungen bestehen, betreffend in der Auftragsbestätigung beschriebener Ware, oder soweit vorhanden, dem unterschriebenen Muster bzw. Entwurf der bestellten Ware. Wandlung und Minderung sowie Schadensersatzforderungen bei individuell angefertigter Ware sind ausgeschlossen. Für Ware, die nicht individuell angefertigt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigten Mängeln ersetzt die Goiserer WorkWear kostenfrei diejenigen der gelieferten Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung als nicht handelsübliche Qualität befunden wurden, und zwar in Höhe des Auftragswertes, der als mangelhaft gerügten Waren. Die Mängel teilweise gelieferter Waren berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Für den Fall der gänzlichen oder teilweise mangelhaften Lieferung steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Goiserer WorkWear auch für den Fall des Rücktritts oder der Minderung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, die Goiserer WorkWear oder dem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangelfolgeschaden begründet sich auf einer zugesicherten Eigenschaft. Besonders beim Einsatz von Stick bzw. beim Einsatz des Rahmens kann sich bei der Veredelung von Textilien ein Abdruck auf dem Textil abzeichnen. Dies ist produktionsbedingt und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Diese Abdrücke verschwinden nach dem ersten Waschgang. Auch Verunreinigungen auf Textilien, die sich durch einen Waschgang beseitigen lassen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Goiserer WorkWear nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinnen des Gesetzes ist, stehen Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Goiserer WorkWear gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Goiserer WorkWear haftet keinesfalls für beigestellte Textilien. Für die teilweise od. gänzliche Zerstörung bzw. der beigestellten Artikeln im Zuge der Produktion od. Transportes entsteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz.

7. Lieferung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

8. Warenzeichen und Schutzrechte

Die Goiserer WorkWear kann für Kosten, Verluste oder sonstige Schäden, die sich aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtlich geschützten Zeichnungen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder sonstigen Angaben des Kunden, nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Kunden als auch Dritten gegenüber. Der Kunde ist für die Wahrung der hier bezeichneten Schutzrechte verantwortlich und stellt die Goiserer WorkWear insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

9. Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

Preise verstehen sich immer Netto. Sämtliche Preise sind freibleibend und für Nachlieferungen nicht verbindlich. Die Preise sind freibleibend bis zwischen den Parteien ein Auftrag zustande gekommen ist. Die im Angebot von der Goiserer WorkWear genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein, diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, außer es besteht eine andere Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Zahlung ab sofort. Für den Fall des Verzuges gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart, zuzüglich Mahnspesen und Rechtsaufwand.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

11. Stickprogramm-Vorlagen / Druck

Die Erstellung des Stickprogrammes und auch für den Druck wird einmalig bei der Erstbestellung zu einem Anteil in Rechnung gestellt. Das Stickprogramm bleibt urheberrechtliches Eigentum der Goiserer WorkWear, da nur ein Teil als Erstellungspauschale den Kunden berechnet wird. Die von uns erstellten Dateien sind in unserer Stickerei / Druckerei archiviert und können vom Kunden bei Nachbestellungen bei der Goiserer WorkWear ohne weitere Nebenkosten (Erstellungskosten) verwendet werden, sofern keine Änderung am Motiv vom Kunden gewünscht ist. Änderungen an uns zugesendeten Vorlagen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Änderungen nach der ersten Erstellung werden nach Zeitaufwand von uns berechnet werden.

12. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet für den Inhalt der bereitgestellten Vorlagen und verpflichtet sich keine sittenwidrigen und ungesetzlichen Abbildungen bzw. Texte in Auftrag zu geben.

13. Kennzeichnung

Die Goiserer WorkWear ist jederzeit berechtigt auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website oder in Social Media-Kanälen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

14. Rechtsgültigkeit

Auch für den Fall, dass in einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages Rechtsungültigkeit festgestellt wird, bleiben alle anderen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Bad Goisern.

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